Urkunden: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. Mai 2012, 10:04 Uhr
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Definition
Eine Urkunde ist ein in bestimmten Formen abgefasstes, beglaubigtes und daher verbindliches Schriftstück, das ein Rechtsgeschäft dokumentiert. (Goetz, Proseminar, 135)
Zum Verständnis mittelalterlicher Urkunden ist es wichtig zu wissen,
- daß ein mittelalterliches Rechtsgeschäft nicht unbedingt einer Urkunde bedurfte, um rechtskräftig zu sein – es konnte und wurde auch mündlich, unter Zeugen und in Durch-führung ritualisierter, symbolischer Rechtshandlungen vollzogen werden;
- daß viele mittelalterliche Urkunden derartig vollzogene Rechtsgeschäfte erst nachträglich bestätigten (dazu siehe auch unten: notitia vs. carta), ohne daß die eigene Rechtsgültigkeit und Beweiskraft darunter litten.
- Andererseits weist die hohe Zahl überlieferter Urkunden auf eine hohe Wertschätzung und auf die Beweiskraft solcher Verschriftlichung von Rechtsgeschäften hin.
Aussagekraft
- Urkunden geben nicht immer geltendes Recht wider, sondern unter Umständen auch nur Rechtsansprüche des Empfängers.
- Urkunden können bereits vorhandene Rechtsansprüche untermauern.
- Urkunden können längst gewährte (u. evtl. beeurkundete) Rechte bestätigen.
- Der den Urkunden (im Laufe des Mittelalters immer stärker) zukommende Beweischarakter führt zu einer ganzen Reihe mittelalterlicher Urkundenfälschungen.
- Achtung: Gefälschte Urkunden können aber auch ein „echtes“ Rechtsgeschäft bestätigen / beweisen wollen.
- Besondere Bedeutung kommt daher der Quellenkritik zu, die so zu einer eigenen historischen Hilfswissenschaft geworden ist, der Diplomatik.
- Einzelurkunden sind nur in Ausnahmefällen historisch aussagekräftig, erst größere, abgegrenzte Bestände (Urkundenserien) stellen solide Materialgrundlage für rechts-, verfassungs-, gesellschafts- oder wirtschaftshistorische Erkenntnisse dar.
Überlieferung
- Urkunden sind uns entweder als Original oder als Abschrift / Kopie erhalten.
- Rechtskraft besitzen auch beglaubigte Abschriften, die als Vidimus (vollständiger Text) oder Transsumpt (Wiedergabe des Inhalts in einer neuen Urkunde) überliefert sind.
- Urkunden sind überliefert als Einzelstücke (gilt v.a. für Originale) oder in Sammlungen / Zusammenstellungen (meist als Abschriften):
- Register sammeln den Urkundenausgang eines bestimmten Ausstellers (meist nicht als „echte Kopie“, sondern als Sammlung der Konzeptfassungen). Wichtig, insbesondere für die Frühzeit, sind die Papstregister; kgl. Register existieren erst ab dem 13. Jh. (Westeuropa) oder 14. Jh. (Deutschland).
- Kopiare (Kopialbücher, Chartulare) sammeln den Urkundeneingang eines bestimmten Empfängers, also von versch. Ausstellern. Mittelalterliche Kopiare werden fast ausschließlich von kirchlichen Empfängern geführt; die meisten „Privaturkunden“ (s.u.) sind nur so überliefert.
Edition
Es gibt drei typische Formen der Urkundenedition:
- nach dem Ausstellerprinzip (so v.a. bei Königs- und Papsturkunden)
- nach dem Empfängerprinzip
- meist aber gemischt, indem Ausgang u. Eingang einer Institution zusammen ediert werden
Fast alle Editionen sind strikt schematisch organisiert, so z.B. in der MGH:
- Benennung nach Aussteller u. laufender Nummer [D LJ 4 = Diplom Ludwigs des Jüngeren Nr. 4]
- ein sogen. Kopfregest mit Angabe von Aussteller, Empfänger, Ausstellungsort und -datum [in moderner Form] sowie kurzer Zusammenfassung des Rechtsinhalts
- Angaben zur Überlieferung von Handschriften und evtl. frühen Drucken
- Bemerkungen zur Urkundenkritik (Echtheit, Kanzleimäßigkeit, Notare)
- dann der Text, evtl. mit Variantenapparat und Sachkommentar [s. auch Kritische Edition]
Klassifizierung
Unterscheidung nach dem Verhältnis zum Rechtsakt:
- Beweisurkunde (notitia): schriftliche Fixierung einer bereits erfolgten Rechtshandlung
- Verfügungsurkunde oder dispositive Urkunde (carta): setzt als solche erst Recht
Probleme: Unterschied ist 1. äußerlich nicht erkennbar und hatte wohl 2. im Mittelalter auch keinerlei Einfluß auf die Beweiskraft der Urkunde. → Hier geht es also eher um das das Verständnis des Rechtsprinzips als um eine praktische und praktikable Einteilung.
Unterscheidung nach dem Zweck:
- feierliches Diplom mit meist dispositivem Charakter (z.B. Verleihung von Privilegien, Schenkung von Besitz)
- schlichteres Mandat mit administrativem Inhalt (z.B. Anordnungen, Verfügungen)
Problem: Auch hier sind die Grenzen fließend, die Unterscheidung nicht praktikabel.
Unterscheidung nach dem Aussteller [ist praktikabler, traditionell in folg. Dreiteilung]:
- Königsurkunden: in der Regel Diplome in feierlicher Form, mit Verzierungen von erster und letzter Zeile, mit starken Ober- und Unterlängen in der Schrift, Signatur durch „Monogramm“ des Königs; für Details siehe → Form und Aufbau einer Königsurkunde
- Papsturkunden: abgefaßt in kanzleitypischer Schrift; Stil wirkt vorbildhaft für andere Kanzleien; weitere Unterteilung möglich in:
- Privilegien entsprechen Diplomen und besitzen Anspruch auf dauerhafte Gültigkeit (sogen. in perpetuum-Formel); Signatur bis Mitte 11. Jh. mit eigenhändiger Unterschrift des Papstes, danach durch die „Rota“ (radförmige Zeichnung)
- Briefe (litterae) entsprechen Mandaten, können seit 12. Jh. aber auch Rechtsverleihungen beurkunden; werden bald zur häufigsten päpstl. Urkundenform; Rota, Monogramm oder Unterschrift fehlen
- Bullen (genannt nach dem Bleisiegel), seit Mitte 13. Jh. verwendet, v.a. für Dekrete oder Exkommunikationen; in der Form zwischen Privileg und Brief
- Breven sind schmale Pergamentstreifen; seit Ende 14. Jh. gebraucht; kurzer Text mit rotem Wachssiegel („Fischerringsiegel“)
- „Privaturkunden“: irreführender Begriff, der alle übrigen Urkunden meint; diese besitzen natürlich auch amtlichen (und nicht „privaten“) Charakter; stammen v.a. von Bischöfen, Äbten/Äbtissinnen und Pröpsten, von Herzögen und Grafen, von Grundbesitzern aller Art, im späteren Mittelalter auch von Städten und anerkannten Notaren (sogen. Notariatsinstrumente)