Urkunden: Unterschied zwischen den Versionen

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* daß ein mittelalterliches Rechtsgeschäft nicht unbedingt einer Urkunde bedurfte, um rechtskräftig zu sein – es konnte und wurde auch mündlich, unter Zeugen und in Durch-führung ritualisierter, symbolischer Rechtshandlungen vollzogen werden;
 
* daß ein mittelalterliches Rechtsgeschäft nicht unbedingt einer Urkunde bedurfte, um rechtskräftig zu sein – es konnte und wurde auch mündlich, unter Zeugen und in Durch-führung ritualisierter, symbolischer Rechtshandlungen vollzogen werden;
* daß viele mittelalterliche Urkunden derartig vollzogene Rechtsgeschäfte erst nachträglich bestätigten (dazu siehe auch unten: notitia vs. carta), ohne daß die eigene Rechtsgültigkeit und Beweiskraft darunter litten.
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* daß viele mittelalterliche Urkunden derartig vollzogene Rechtsgeschäfte erst nachträglich bestätigten (dazu siehe auch unten: ''notitia'' vs. ''carta''), ohne daß die eigene Rechtsgültigkeit und Beweiskraft darunter litten.
 
* Andererseits weist die hohe Zahl überlieferter Urkunden auf eine hohe Wert¬schät¬zung und auf die Beweiskraft solcher Verschriftlichung von Rechtsgeschäften hin.
 
* Andererseits weist die hohe Zahl überlieferter Urkunden auf eine hohe Wert¬schät¬zung und auf die Beweiskraft solcher Verschriftlichung von Rechtsgeschäften hin.

Version vom 29. März 2012, 17:45 Uhr

Definition

Eine Urkunde ist ein in bestimmten Formen abgefasstes, beglaubigtes und daher verbindliches Schriftstück, das ein Rechtsgeschäft dokumentiert. (Goetz, Proseminar, 135)

Zum Verständnis mittelalterlicher Urkunden ist es wichtig zu wissen,

  • daß ein mittelalterliches Rechtsgeschäft nicht unbedingt einer Urkunde bedurfte, um rechtskräftig zu sein – es konnte und wurde auch mündlich, unter Zeugen und in Durch-führung ritualisierter, symbolischer Rechtshandlungen vollzogen werden;
  • daß viele mittelalterliche Urkunden derartig vollzogene Rechtsgeschäfte erst nachträglich bestätigten (dazu siehe auch unten: notitia vs. carta), ohne daß die eigene Rechtsgültigkeit und Beweiskraft darunter litten.
  • Andererseits weist die hohe Zahl überlieferter Urkunden auf eine hohe Wert¬schät¬zung und auf die Beweiskraft solcher Verschriftlichung von Rechtsgeschäften hin.