Urkunden: Unterschied zwischen den Versionen

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** Urkunden können bereits vorhandene Rechtsansprüche untermauern.
 
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** Urkunden können längst gewährte (u. evtl. beeurkundete) Rechte bestätigen.
 
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* Der den Urkunden (im Laufe des Mittelalters immer stärker) zukommende '''Beweischarakter''' führt zu einer ganzen Reihe mittelalterlicher Urkunden'''fälschungen'''.
 
* Der den Urkunden (im Laufe des Mittelalters immer stärker) zukommende '''Beweischarakter''' führt zu einer ganzen Reihe mittelalterlicher Urkunden'''fälschungen'''.
 
** Achtung: Gefälschte Urkunden können aber auch ein „echtes“ Rechtsgeschäft bestätigen / beweisen wollen.
 
** Achtung: Gefälschte Urkunden können aber auch ein „echtes“ Rechtsgeschäft bestätigen / beweisen wollen.
 
** Besondere Bedeutung kommt daher der Quellenkritik zu, die so zu einer eigenen historischen Hilfswissenschaft geworden ist, der '''Diplomatik'''.
 
** Besondere Bedeutung kommt daher der Quellenkritik zu, die so zu einer eigenen historischen Hilfswissenschaft geworden ist, der '''Diplomatik'''.
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* Einzelurkunden sind nur in Ausnahmefällen historisch aussagekräftig, erst größere, abgegrenzte Bestände (Urkundenserien) stellen solide Materialgrundlage für rechts-, verfassungs-, gesellschafts- oder wirtschaftshistorische Erkenntnisse dar.
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== <u>Überlieferung</u> ==
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* Urkunden sind uns entweder als Original oder als Abschrift / Kopie erhalten.
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* Rechtskraft besitzen auch beglaubigte Abschriften, die als '''Vidimus''' (vollständiger Text) oder '''Transsumpt''' (Wiedergabe des Inhalts in einer neuen Urkunde) überliefert sind.

Version vom 29. März 2012, 17:58 Uhr

Definition

Eine Urkunde ist ein in bestimmten Formen abgefasstes, beglaubigtes und daher verbindliches Schriftstück, das ein Rechtsgeschäft dokumentiert. (Goetz, Proseminar, 135)

Zum Verständnis mittelalterlicher Urkunden ist es wichtig zu wissen,

  • daß ein mittelalterliches Rechtsgeschäft nicht unbedingt einer Urkunde bedurfte, um rechtskräftig zu sein – es konnte und wurde auch mündlich, unter Zeugen und in Durch-führung ritualisierter, symbolischer Rechtshandlungen vollzogen werden;
  • daß viele mittelalterliche Urkunden derartig vollzogene Rechtsgeschäfte erst nachträglich bestätigten (dazu siehe auch unten: notitia vs. carta), ohne daß die eigene Rechtsgültigkeit und Beweiskraft darunter litten.
  • Andererseits weist die hohe Zahl überlieferter Urkunden auf eine hohe Wertschätzung und auf die Beweiskraft solcher Verschriftlichung von Rechtsgeschäften hin.


Aussagekraft

  • Urkunden geben nicht immer geltendes Recht wider, sondern unter Umständen auch nur Rechtsansprüche des Empfängers.
    • Urkunden können bereits vorhandene Rechtsansprüche untermauern.
    • Urkunden können längst gewährte (u. evtl. beeurkundete) Rechte bestätigen.
  • Der den Urkunden (im Laufe des Mittelalters immer stärker) zukommende Beweischarakter führt zu einer ganzen Reihe mittelalterlicher Urkundenfälschungen.
    • Achtung: Gefälschte Urkunden können aber auch ein „echtes“ Rechtsgeschäft bestätigen / beweisen wollen.
    • Besondere Bedeutung kommt daher der Quellenkritik zu, die so zu einer eigenen historischen Hilfswissenschaft geworden ist, der Diplomatik.
  • Einzelurkunden sind nur in Ausnahmefällen historisch aussagekräftig, erst größere, abgegrenzte Bestände (Urkundenserien) stellen solide Materialgrundlage für rechts-, verfassungs-, gesellschafts- oder wirtschaftshistorische Erkenntnisse dar.


Überlieferung

  • Urkunden sind uns entweder als Original oder als Abschrift / Kopie erhalten.
  • Rechtskraft besitzen auch beglaubigte Abschriften, die als Vidimus (vollständiger Text) oder Transsumpt (Wiedergabe des Inhalts in einer neuen Urkunde) überliefert sind.