Urkunden: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Verfügungsurkunde''' oder '''dispositive Urkunde (''carta'')''': setzt als solche erst Recht
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Probleme: Unterschied ist 1. äußerlich nicht erkennbar und hatte wohl 2. im Mittelalter auch kei-ner¬lei Ein¬fluß auf die Beweiskraft der Urkunde. → Hier geht es also eher um das das Ver¬ständ-nis des Rechts¬prinzips als um eine praktische und praktikable Einteilung.

Version vom 29. März 2012, 18:27 Uhr

Definition

Eine Urkunde ist ein in bestimmten Formen abgefasstes, beglaubigtes und daher verbindliches Schriftstück, das ein Rechtsgeschäft dokumentiert. (Goetz, Proseminar, 135)

Zum Verständnis mittelalterlicher Urkunden ist es wichtig zu wissen,

  • daß ein mittelalterliches Rechtsgeschäft nicht unbedingt einer Urkunde bedurfte, um rechtskräftig zu sein – es konnte und wurde auch mündlich, unter Zeugen und in Durch-führung ritualisierter, symbolischer Rechtshandlungen vollzogen werden;
  • daß viele mittelalterliche Urkunden derartig vollzogene Rechtsgeschäfte erst nachträglich bestätigten (dazu siehe auch unten: notitia vs. carta), ohne daß die eigene Rechtsgültigkeit und Beweiskraft darunter litten.
  • Andererseits weist die hohe Zahl überlieferter Urkunden auf eine hohe Wertschätzung und auf die Beweiskraft solcher Verschriftlichung von Rechtsgeschäften hin.


Aussagekraft

  • Urkunden geben nicht immer geltendes Recht wider, sondern unter Umständen auch nur Rechtsansprüche des Empfängers.
    • Urkunden können bereits vorhandene Rechtsansprüche untermauern.
    • Urkunden können längst gewährte (u. evtl. beeurkundete) Rechte bestätigen.
  • Der den Urkunden (im Laufe des Mittelalters immer stärker) zukommende Beweischarakter führt zu einer ganzen Reihe mittelalterlicher Urkundenfälschungen.
    • Achtung: Gefälschte Urkunden können aber auch ein „echtes“ Rechtsgeschäft bestätigen / beweisen wollen.
    • Besondere Bedeutung kommt daher der Quellenkritik zu, die so zu einer eigenen historischen Hilfswissenschaft geworden ist, der Diplomatik.
  • Einzelurkunden sind nur in Ausnahmefällen historisch aussagekräftig, erst größere, abgegrenzte Bestände (Urkundenserien) stellen solide Materialgrundlage für rechts-, verfassungs-, gesellschafts- oder wirtschaftshistorische Erkenntnisse dar.


Überlieferung

  • Urkunden sind uns entweder als Original oder als Abschrift / Kopie erhalten.
  • Rechtskraft besitzen auch beglaubigte Abschriften, die als Vidimus (vollständiger Text) oder Transsumpt (Wiedergabe des Inhalts in einer neuen Urkunde) überliefert sind.
  • Urkunden sind überliefert als Einzelstücke (gilt v.a. für Originale) oder in Sammlungen / Zusammenstellungen (meist als Abschriften):
    • Register sammeln den Urkundenausgang eines bestimmten Ausstellers (meist nicht als „echte Kopie“, sondern als Sammlung der Konzeptfassungen). Wichtig, insbesondere für die Frühzeit, sind die Papstregister; kgl. Register existieren erst ab dem 13. Jh. (Westeuropa) oder 14. Jh. (Deutschland).
    • Kopiare (Kopialbücher, Chartulare) sammeln den Urkundeneingang eines bestimmten Empfängers, also von versch. Ausstellern. Mittelalterliche Kopiare werden fast ausschließlich von kirchlichen Empfängern geführt; die meisten „Privaturkunden“ (s.u.) sind nur so überliefert.


Edition

Es gibt drei typische Formen der Urkundenedition:

  • nach dem Ausstellerprinzip (so v.a. bei Königs- und Papsturkunden)
  • nach dem Empfängerprinzip
  • meist aber gemischt, indem Ausgang u. Eingang einer Institution zusammen ediert werden

Fast alle Editionen sind strikt schematisch organisiert, so z.B. in der MGH:

  • Benennung nach Aussteller u. laufender Nummer [D LJ 4 = Diplom Ludwigs des Jüngeren Nr. 4]
  • ein sogen. Kopfregest mit Angabe von Aussteller, Empfänger, Ausstellungsort und -datum [in moderner Form] sowie kurzer Zusammenfassung des Rechtsinhalts
  • Angaben zur Überlieferung von Handschriften und evtl. frühen Drucken
  • Bemerkungen zur Urkundenkritik (Echtheit, Kanzleimäßigkeit, Notare)
  • dann der Text, evtl. mit Variantenapparat und Sachkommentar [s. auch Kritische Edition]


Klassifizierung

Unterscheidung nach dem Verhältnis zum Rechtsakt:

  • Beweisurkunde (notitia): schriftliche Fixierung einer bereits erfolgten Rechtshandlung
  • Verfügungsurkunde oder dispositive Urkunde (carta): setzt als solche erst Recht

Probleme: Unterschied ist 1. äußerlich nicht erkennbar und hatte wohl 2. im Mittelalter auch kei-ner¬lei Ein¬fluß auf die Beweiskraft der Urkunde. → Hier geht es also eher um das das Ver¬ständ-nis des Rechts¬prinzips als um eine praktische und praktikable Einteilung.